Statuten der „Swiss Society of Transference-Focused Psychotherapy (TFP Switzerland)”

Präambel
Die Übertragungsfokussierte Psychotherapie (TFP) stellt eine psychoanalytische Behandlungsmethode für PatientInnen mit Borderline-, Persönlichkeits- und anderen strukturbezogenen Störungen dar. Der Verein soll der Weiterentwicklung, Anwendung und Verbreitung der TFP dienen.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Swiss Society of Transference-Focused Psychotherapy (TFP Switzerland)”
  2. Der Verein hat ihren Sitz in Münsterlingen
  3. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1.  Die Förderung der Versorgung von PatientInnen mit Persönlichkeits- und anderen strukturbezogenen Störungen im Gesundheitssystem.
  2. Vermehrung des Wissens über Ätiologie, Diagnostik und Behandlung von Persönlichkeits- und anderen strukturbezogenen Störungen.
  3. Förderung der Kommunikation und Kooperation von KlinikerInnen, ForscherInnen und Angehörigen anderer Berufsgruppen mit einem professionellen Interesse an Persönlichkeitsstörungen; Ebenso Förderung der Kommunikation mit PatientInnen und deren Angehörigen.
  4. Förderung von Ausbildung, Anwendung, Supervision, Verbreitung, Forschung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der TFP als eine manualisierte Behandlung für PatientInnen mit Borderline-, Persönlichkeits- und anderen strukturbezogenen Störungen.
  5. Sicherstellung qualitativer Standards in der Ausbildung und Anwendung der TFP und ihrer Weiterentwicklungen.
  6. Koordination und Integration der TFP bezogenen Aktivitäten in der Schweiz.
  7. Internationale Vernetzung

§ 3 Aktivitäten zur Erreichung des Zwecks des Vereins

  1. Kontinuierliche Weiterentwicklung der TFP und Erschließung neuer Anwendungsbereiche.
  2. Organisation regionaler und nationaler Trainingsworkshops sowie klinischer und wissenschaftlicher Konferenzen zur TFP.
  3. Publikationen über die TFP und deren Verbreitung in der Fachwelt und der Öffentlichkeit.
  4. Kontinuierliche Entwicklung neuer Ausbildungskonzepte für die TFP.
  5. Zertifizierung von TFP-TherapeutInnen, -TrainerInnen und -SupervisorInnen.
  6. Förderung der Koordination gemeinsamer Forschungsprojekte und Bereitstellung von Beratung bei individuellen Projekten.
  7. Förderung des Dialogs zwischen ForscherInnen, KlinikerInnen und RepräsentantInnen der nationalen und anderen Gesundheitssysteme.

§4 Aufbringung der Mittel

Die Mittel zur Erreichung der o.g. Zwecke werden aufgebracht durch

  • Mitgliederbeiträge
  • Schenkungen
  • Öffentliche und private Förderung
  • Teilnahmegebühren für Kongresse, Konferenzen, Symposien, Trainingskurse und ähnliches.

§5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht natürlichen Personen offen, die
  • ein Interesse an der Ausübung, Weiterentwicklung, Erforschung und Vermittlung der TFP haben

und

  • b) akademisch und/oder professionell mit Diagnostik, Therapie, Forschung oder Lehre im Bereich der Persönlichkeitsstörungen befasst sind

und

  • c) den ethischen Richtlinien ihrer Standesorganisation und/oder Fachgesellschaften folgen.

    2. Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    3. Anträge für eine Bewerbung auf Mitgliedschaft müssen schriftlich oder per E-Mail an den/die PräsidentIn gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Bewerbungen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
    4.  Beendigung oder Aussetzung der Mitgliedschaft erfolgt:

  1. a) durch Tod des Mitglieds.
  2. b) durch Übermittlung einer schriftlichen Meldung des Austritts an den/die PräsidentIn. Eine Refundierung gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht
  3. c) durch eine schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft von Seiten des Vereins
  4. d) falls die Mitgliedsbeiträge trotz rechtzeitiger Mahnung in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt wurden
  5. e) falls ein Mitglied gegen die Satzung, Bestimmungen oder Beschlüsse des Vereins verstößt oder dieser unverhältnismäßig schadet
  6. f) falls ein Mitglied in seinem/ihrem Verhalten gegen den Ethikkodex des Vereins verstößt.
  7. (5) Die Beendigung oder Aussetzung der Mitgliedschaft setzt eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands voraus.
    1.  
      1.  

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge sind bis Ende Januar des jeweiligen Jahres bzw. innerhalb eines Monats nach Aufnahme zu bezahlen. Bankgebühren sind von den Mitgliedern zu tragen

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit festgelegt

(3) Ermäßigte Gebühren werden für Studierende, Rentner/Pensionisten festgesetzt, darüber hinaus kann der Vorstand nach Ermessen über eine Ermäßigung entscheiden.

§7 Organe des Vereins
(1) Die Organe von TFP Switzerland sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht Personen:

a) PräsidentIn

b) Kassier

c) Aktuar

d) Je 1 KoordinatorIn für Ausbildung und Zertifizierung an den Standorten Lausanne und Münsterlingen

e) KoordinatorIn für Forschung

f) KoordinatorIn für internationale Vernetzung

g) KoordinatorIn für Vernetzung zwischen ambulant und in Institutionen Tätigen

(2) Der Verein wird durch den/die PräsidententIn sowie ein von dem/der PräsidentIn ausgewähltes Mitglied des Vorstands vertreten. Über derartige Repräsentationen ist baldmöglichst der Vorstand zu informieren.

(3) Nur der/die KassierIn ist zur Kontoführung autorisiert. Falls er/sie verhindert ist, geht diese Autorisierung auf den/die PräsidentIn über.

(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5) Für die Wahl des Vorstands wird ein Wahlleiter bestimmt. Es kann sich ein gesamter Vorstand mit zuvor festgelegter Ämterverteilung zur Wahl stellen. Falls dieser nicht gewählt wird, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit VertreterInnen für jede einzelne Position im Vorstand.

(6) Wenn ein Mitglied des Vorstands vorzeitig ausscheidet oder sich aus Befangenheit in einer Sache enthält, muss der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsperiode bzw. bis zur Erledigung der betreffenden Sache bestimmen.

(7) Die Verwaltung des Vereins und seiner Finanzen erfolgt durch den Vorstand. Dies umfasst, beschränkt sich aber nicht auf die folgenden Aufgaben:

a) Entscheidungen über die Aktivitäten zur Erreichung des Zwecks des Vereins.
b) Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben des Vereins innerhalb der Grenzen der Gemeinnützigkeit.
c) Einladung zur und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie von Konferenzen/wissenschaftlichen Symposien des Vereins.
d) Vorbereitung des Budgets, der Buchführung und Rechnungsprüfung sowie Erstellung des Jahresberichts.
e) Aufnahme, Sanktionierung im Sinne des Ethikkodex und Ausschluss von Mitgliedern.
(8) Beschränkte Haftung: Der Vorstand haftet lediglich für vorsätzliches Verschulden und grobe Fahrlässigkeit.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Über Ort und Zeit der Mitglieder-versammlung wird jeweils auf der vorangehenden Mitgliederversammlung entschieden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der wahlberechtigten Mitglieder einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Entlastung des Vorstands nach Diskussion des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und der Rechnungsprüfung .
b) Wahl des Vorstands.
c) Verabschiedung des Budgets.
d) Wahl eines Revisors/einer Revisorin, der/die nicht Mitglied des Vorstands ist.
e) Statutenänderungen.
f) Auflösung des Vereins und Verwendung der Mittel des Vereins im Einklang mit der Gemeinnützigkeit

(4) Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingeladen. Mit der Einladung wird eine schriftliche Traktandenliste versandt. Bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftliche Vorschläge für die Traktandenliste an den Vorstand richten. Der Vorstand informiert die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung über Ergänzungen zur Tranktandenliste.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der PräsidentIn geleitet. Im Falle seiner/ihrer Abwesenheit übernimmt ein Vorstandsmitglied die Leitung.

(6) Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit, in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Stimme abzugeben.

(7) Statutenänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit, Änderungen des Zwecks des Vereins sowie seine Auflösung eine 3/4 Mehrheit. („Mehrheit” bezieht sich auf die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zuzüglich der schriftlichen bzw. elektronischen Stimmen abwesender Mitglieder.)

§10 Auflösung des Vereins

      1. (1) Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich im Rahmen einer Mitglieder-versammlung mit der unter §9 (7) genannten Mehrheit erfolgen. Der Vorstand
        ist für die Durchführung der Auflösung verantwortlich.

§11 Sprache

Die offizielle Vereinssprache für juristische Zwecke ist Deutsch. Die deutsche Version dieser Statuten ist die offizielle Version.
Alle juristischen Dokumente werden in Deutsch verfasst. Die Kommunikationssprachen sind Deutsch, Französisch und Englisch.